GRUNDLAGEN

TECHNISCHE REGELN  

Zum konkreten Inhalt und zur Durchführung der optischen Beweissicherung gibt es keine verbindlichen technischen Regeln.

Einen allgemeinen Hinweise zur Durchführung der optischen Beweissicherung enthält die DIN 4123:2013-04 „Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude „,die fälschlicherweise von manchen Sachverständigen als "Grundlage" ihres Gutachtens angeführt wird. Im Abschnitt 6.4 "Erkundung des bestehenden Gebäudes" dieser Norm wird jedoch lediglich ausgeführt: „Es wird empfohlen, im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens vor Beginn der Bauarbeiten unter Mitwirkung aller Beteiligten den Zustand der bestehenden Gebäude festzustellen ...“ Auf welche Weise das erfolgen soll, wird nicht erläutert.

Weitere Grundlagen sind:

Standards der Berufsverbände, z.B.: BVSV Standard 002/2015 Gutachten

Fachliteratur, z.B.:

Gunter Hankammer: Der Sachverständige, Gutachten über Schäden an Gebäuden, 380 S.,Müller Verlag, 2007.

Frank Frössel: Risse in Gebäuden, 436 S. Balino Verlag 2009.

Victor Rizkallah: Bauschäden im Hoch- und Tiefbau, 310 S. Fraunhofer IRB Verlag, 2007.

Salim Al Bosta: Risse im Mauerwerk, 257 S., Werner Verlag, 1997

Europäische Kommission Schutz und Erhaltung des europäischen Kulturerbes, Forschungbericht 8-2, Schadensatlas: Klassifikation und Analyse von Schäden an Ziegelmauerwerk, 164 S. Fraunhofer IRB Verlag, 1998.

DOKUMENTATIONSSTANDARD

Standard für unsere optischen Beweissicherungen ist die „Qualitätsrichtlinie der Big-M GmbH für die optische Beweissicherung von baulichen Anlagen“, die in Anlehnung an die Richtlinie der Baubehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - jetzt: Landesbetrieb für Straßen, Brücken und Gewässer - vom 15.02.2001 und auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen aus über 800 Verfahren zur optischen Beweissicherung seit 1993 erarbeitet und seitdem mehrfach aktualisiert wurde.

Sie geht von folgenden Voraussetzungen aus:

Gebäudeschäden sind Veränderungen am Gebäude gegenüber dem ursprünglichen Zustand  nach der Errichtung des Gebäudes. Baumängel, d.h. durch unsachgemäße Ausführung der Bauarbeiten entstandene Abweichungen des Ist-Zustandes eines Bauwerks vom geschuldeten Sollzustand sind nicht Gegenstand unserer Dokumentationsleistungen.

Gebäudeschäden werden hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf Bewohner, Passanten, Nachbargebäude, Gegenstände usw. klassifiziert in:

  1. Schäden, die eine optische Beeinträchtigung der Erscheinung des Gebäudes bewirken, z.B. zahlreiche Mikrorisse in der Fassade einer denkmalgeschützten Kirche.
  2. Schäden die mit einer Gebrauchsminderung des Gebäudes verbunden sind, z.B. Eindringen von Wind (Kaltluft), Staub, Lärm und Gerüchen (Straßenverkehr), Mikroorganismen und Schimmelkeime usw.
  3. Schäden die zu einer Verminderung der Sicherheit von Gebäudeteilen führen (z.B. abgelöste Dachziegel, verrottete Holzbalken, verrostete Eisenträger  usw.).
  4. Schäden die die Sicherheit des gesamten Gebäudes beeinträchtigen und Personen und Gegenstände gefährden (Fundamensetzung mit starker Rissbildung, gerissene Stürze und Unterzüge usw.).

Die Gesamtheit aller Schäden an einem Gebäude bzw. Gebäudeteil mit ihren Lagebeziehungen und spezifischen Eigenschaften wird als Schadensbild bezeichnet.

Aufgabe der Beweissicherung ist die vollständige und genaue Erfassung und Dokumentation des Schadensbildes.

Nur durch die vollständige und genaue Erfassung und Dokumentation des Schadensbildes vor Beginn einer Baumaßnahme in der Nachbarschaft eines Gebäudes kann später eindeutig bewiesen werden, ob Schäden

  • vorher nicht vorhanden waren,
  • vorher bereits vorhanden waren, aber nach Abschluss dieser Baumaßnahme ein  verändertes Schadensbild mit vergrößertem Schadensausmaß vorliegt,
  • auch nach Abschluss dieser Baumaßnahme keine Schäden vorhanden sind.

Der Beweis, dass die Fälle a) bzw. b) eingetreten sind, kann nur geführt werden, wenn nach Abschluss der Baumaßnahme eine erneute Befunddokumentation mit detailliertem Befundvergleich durchgeführt wird.

In den Fällen a) und b) muss das Schadensausmaß vor und nach der Baumaßnahme quantitativ erfasst werden, damit der Geschädigte daraus Schadenersatzforderungen ableiten und der Verursacher der Schäden die Angemessenheit dieser Forderungen beurteilen kann.

Weil viele Schadensursachen, wie z.B. Setzungen des Baugrundes, Beanspruchung durch starke Erschütterungen,    Schwindung von Beton beim Abbinden, thermoelastische Spannungen,  Frosteinwirkung, Verwitterung usw. charakteristische Schadensbilder verursachen, kann sich die sachgerechte Erfassung, Beschreibung und Dokumentation der Schäden nicht auf die isolierte Darstellung der einzelnen Schäden beschränken sondern muss die Schäden in ihrem Gesamtzusammenhang darstellen.

Nur dadurch kann nachgewiesen werden, dass die Schäden durch die betreffende Baumaßnahme ursächlich entstanden sind.

Die vollständige und genaue Erfassung und Dokumentation des Schadensbildes umfasst für jeden Einzelschaden Aussagen über:

1. Die Position des Schadens am bzw. im Gebäude (Wo befindet sich der Schaden ?)
2. Die Spezifikation des Schadens (Was für ein Schaden ist das ?)
3. Das Ausmaß des Schadens (Wie groß ist der Schaden ?)
4. Die Eigenschaften des Schadens (Welche Besonderheiten hat der Schaden ?).

Die Dokumentation des Ist-Zustandes eines Gebäudes erfolgt durch beschreibenden Text,  Fotos bzw. Videoclips und Befundskizzen in Form eines Befundprotokolls. Befundprotokolle sind als Privatgutachten im Sinne von ZPO § 485 zulässig, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, daß der "Zustand ...  einer Sache festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.Privatgutachten werden von den Gerichten i.A. beachtet, wenn sie die erforderliche sachliche Qualität besitzen.

Aussagen zur Bewertung der beobachteten Schäden, zu deren eventueller Fortsetzung in nicht sichtbare Bereiche und zu ihren möglichen Ursachen sind nicht Gegenstand des Befundprotokolls der optischen Beweissicherung sondern Gegenstand einer Schadensbegutachtung für die eine gesonderte Beauftragung erforderlich ist..

Die praktische Arbeit mit der „Qualitätsrichtlinie der Big-M GmbH für die optische Beweissicherung von baulichen Anlagen“ erfolgt auf der Grundlage folgender Standardoperationsprozeduren:

1. Erfassung und Beschreibung des Schadensbildes.
2. Dokumentation von Schäden an der Außenfront.
3. Dokumentation von Schäden in Innenräumen.
4. Ausführung und Dokumentation des Befundvergleichs.
5. Abfassung des Befundprotokolls (Musterdokument)